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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20 OVG   

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https://dejure.org/2020,51773
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20 OVG (https://dejure.org/2020,51773)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.07.2020 - 3 O 61/20 OVG (https://dejure.org/2020,51773)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 3 O 61/20 OVG (https://dejure.org/2020,51773)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 63 Abs 3 GKG 2004, § 15 Abs 3 BauGB, § 52 Abs 1 GKG 2004
    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne gleichzeitig anhängiges Hauptsacheverfahren; Streitwert in Fällen der Windenergieanlagenzurückstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2018 - 5 S 1398/18

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Zwecke der Errichtung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20
    Dieser Ansatz erscheint ermessensgerecht und entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Verwaltungsgerichte des Landes (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 16.07.2019 - 2 B 272/19 SN -), ist im Übrigen vom Senat - wenn auch ohne nähere Auseinandersetzung - bereits gebilligt worden (Beschl. v. 09.06.2020 - 3 M 633/19 OVG -) und wird ebenso von anderen Obergerichten zugrunde gelegt (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen OVG Münster, Beschl. v. 26.04.2018 - 8 B 362/18 -, juris, Rn. 35, und VGH Mannheim, Beschl. v. 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, juris, Rn. 57).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - 8 B 362/18

    Begründetheit einer Beschwerde gegen den Beschluss des VG zur Aufrechterhaltung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20
    Dieser Ansatz erscheint ermessensgerecht und entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Verwaltungsgerichte des Landes (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 16.07.2019 - 2 B 272/19 SN -), ist im Übrigen vom Senat - wenn auch ohne nähere Auseinandersetzung - bereits gebilligt worden (Beschl. v. 09.06.2020 - 3 M 633/19 OVG -) und wird ebenso von anderen Obergerichten zugrunde gelegt (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen OVG Münster, Beschl. v. 26.04.2018 - 8 B 362/18 -, juris, Rn. 35, und VGH Mannheim, Beschl. v. 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, juris, Rn. 57).
  • OLG Hamburg, 19.10.2010 - 3 W 89/10

    Streitwertänderung - Streitwertfestsetzung: Beginn der Frist zur Änderung des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20
    Wird ein Anspruch nicht nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sondern auch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht, wird allerdings teilweise angenommen, dass die Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst dann zu laufen beginnt, wenn beide Verfahren beendet sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.10.2013 - 9 C 13.1246 -, juris, Rn. 2; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.01.2011 - 4 W 123/10 -, juris, Rn. 3; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2010 - 3 W 89/10 -, juris, Rn. 5; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 63 GKG, Rn. 53).
  • VGH Bayern, 07.10.2013 - 9 C 13.1246

    Beginn der Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20
    Wird ein Anspruch nicht nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sondern auch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht, wird allerdings teilweise angenommen, dass die Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst dann zu laufen beginnt, wenn beide Verfahren beendet sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.10.2013 - 9 C 13.1246 -, juris, Rn. 2; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.01.2011 - 4 W 123/10 -, juris, Rn. 3; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2010 - 3 W 89/10 -, juris, Rn. 5; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 63 GKG, Rn. 53).
  • VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58

    Sicherungsfähige Planung, Flächennutzungsplan, integrierter Landschaftsplan,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20
    Da die Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB gewissermaßen "noch weiter weg" von der Genehmigung als Vorbescheid oder Standortvorbescheid ist, liegt der Ansatz von 1 % der Herstellungskosten und der entsprechend größere Abschlag im Vergleich zu den Ziffern 19.1.4 und 19.1.5 des Streitwertkatalogs jedenfalls im Bereich des von § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens und erscheint der Ansatz von 10 % der geschätzten Herstellungskosten weniger system- bzw. ermessensgerecht, selbst wenn er ebenfalls in obergerichtlicher Rechtsprechung zu finden ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.03.2015 - 22 CS 15.58 -, juris, Rn. 47).
  • OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 4 W 123/10

    Streitwertbeschwerde: Beginn der Beschwerdefrist im Verfahren der einstweiligen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20
    Wird ein Anspruch nicht nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sondern auch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht, wird allerdings teilweise angenommen, dass die Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst dann zu laufen beginnt, wenn beide Verfahren beendet sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.10.2013 - 9 C 13.1246 -, juris, Rn. 2; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.01.2011 - 4 W 123/10 -, juris, Rn. 3; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2010 - 3 W 89/10 -, juris, Rn. 5; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 63 GKG, Rn. 53).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 3 M 633/19

    Anstoßfunktion der Bekanntmachung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20
    Dieser Ansatz erscheint ermessensgerecht und entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Verwaltungsgerichte des Landes (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 16.07.2019 - 2 B 272/19 SN -), ist im Übrigen vom Senat - wenn auch ohne nähere Auseinandersetzung - bereits gebilligt worden (Beschl. v. 09.06.2020 - 3 M 633/19 OVG -) und wird ebenso von anderen Obergerichten zugrunde gelegt (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen OVG Münster, Beschl. v. 26.04.2018 - 8 B 362/18 -, juris, Rn. 35, und VGH Mannheim, Beschl. v. 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, juris, Rn. 57).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2018 - 3 O 590/18
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20
    Soweit nach den vorstehenden Erwägungen die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin begehrte Zugrundelegung von 10 % der Herstellungskosten ausscheidet, folgt aus dem von ihnen in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 20. November 2018 - 3 O 590/18 - nichts Abweichendes.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.08.2020 - 3 O 579/20

    Anfechtung einer Baugenehmigung; Streitwertbeschwerde; Antragsfrist

    Selbst wenn stattdessen mit der Gegenmeinung die anderweitige Erledigung erst mit der (allerdings nur deklaratorischen) Einstellung des Verfahrens durch das Gericht einträte (so ohne Begründung OVG Bautzen, Beschl. v. 2. Mai 2017 - 3 E 21/17 -, juris Rn. 4), soweit der Beschluss - wie hier - eine Kostengrundentscheidung enthält (Senatsbeschl. v. 8. Juli 2020 - 3 O 61/20 OVG -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N. aus der Kommentarliteratur), wäre die Beschwerde verfristet.

    Der Einstellungsbeschluss mit der Kostengrundentscheidung stammt vom 17. Dezember 2019 und es ist davon auszugehen, dass er zusammen mit dem entsprechenden Beschluss gleichen Datums im Parallelverfahren 5 B 1763/19 HGW am 20. Dezember 2019 (so der dortige Eingangsstempel) in der Serviceeinheit eingegangen und damit wirksam geworden ist (Senatsbeschl. v. 8. Juli 2020, a. a. O., S. 4 des amtlichen Umdrucks m. w. N.).

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